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EURO 325.-- Jobs
(DM 630.-- Jobs)
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Auswirkungen der bisherigenen Regelung der geringfügigen Beschäftigung
(sogenannte EURO 325.-- / DM 630.-- Jobs; nur gültig bis  31.März 2003)
-- Erläuterungen (Fußnoten) --

Erläuterung der Fußnoten:
1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: bis 630 DM /Monat, weniger als 15Std./Woche.
   
2 Bei Wahrnehmung der Option Versicherungspflicht in der RV mit anteiliger Beitragszahlung durch Beschäftigten (grds. 7,5%, bis 300 DM Mindestbeitrag von 58,50 DM, auf den derArbeitgeberanteil angerechnet wird).
   
3 Steuerfreiheit des Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung besteht nur dann, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Beschäftigten nicht positiv ist, d.h. insbesondere aus Arbeitslohn (aus weiteren Beschäftigungsverhältnissen), Mieteinkünften, Kapitaleinkünften (Zinseinnahmen führen erst oberhalb von 6.100 DM zu Zinseinkünften), Alterseinkünften (Renten, Pensionen) – siehe hierzu die jeweilige Fallkonstellation. Einkünfte des Ehegatten werden nicht berücksichtigt (keine Zusammenrechnung). Soweit eine geschiedene Frau von ihrem früheren Mann Unterhalt bekommt, den der Mann im Rahmen des sog. Realsplittings seinerseits abziehen kann, stellen diese Unterhaltszahlungen bei der Frau steuerpflichtige Einkünfte dar.
   
4 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage/Jahr ohne Begrenzung beim Arbeitsentgelt, soweit Beschäftigung nicht berufsmäßig. Bei den kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ergibt sich aufgrund der Neuregelung grundsätzlich keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage.
   
5 Ist eine geringfügige Beschäftigung steuerpflichtig, so bleibt sie wie bisher pauschalierungsfähig, soweit die Voraussetzungen von § 40a EStG vorliegen.
   
6 Im Gegensatz zur Sozialversicherung wird bei der Lohnsteuerpauschalierung jedes Beschäftigungsverhältnis für sich betrachtet (keine Zusammenrechnung); die Lohngrenzen der Beschäftigung gelten jeweils für die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. Durch die Pauschalsteuer ist die Besteuerung dieses Arbeitslohnes im vollem Umfang abgeschlossen;ssese er bleibt bei der individuellen Einkommensteuerveranlagung außer Betracht.
   
7 Keine Aufstockungsmöglichkeit in der RV, da die Beschäftigung bereits nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei.
   
8 Sofern außer dem Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung nur Sozialrente bezogen wird, dürfte es bei Wahl des Lohnsteuerabzugsverfahrens mit Lohnsteuerkarte letztlich aber wegen der günstigen Rentenbesteuerung (Ertragsanteil) in vielen Fällen zu keiner Steuerbelastung kommen, da die Einkünfte (also Einnahmen nach Abzug insbesondere des ArbeitnehmerPauschbetrages und der Vorsorgepauschale) unter dem Grundfreibetrag (1999: 13.067 DM) bleiben.
   
9 Auch bei einer verheirateten Hausfrau bleibt das Entgelt einer geringfügigen Beschäftigung steuerfrei, wenn der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat und die Summe der anderen Einkünfte nicht positiv ist. Einkünfte des Ehegatten werden nicht berücksichtigt (keine Zusammenrechnung).
   
10 Arbeitslosengeld ist nicht steuerpflichtig (nur Progressionsvorbehalt) und führt daher auch nicht zur Steuerpflicht des Entgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung. Falls die Arbeitslosigkeit nicht das ganze Jahr bestand und während eines Teils des Jahres noch steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, tritt hingegen in der Regel Steuerpflicht ein, weil andere eigene Einkünfte im Kalenderjahr vorliegen.
   
11 Auch wenn wegen anderweitiger geringfügiger Einkünfte Steuerpflicht eintritt, dürfte sich trotzdem bei Wahl des Lohnsteuerabzugsverfahrens mit Lohnsteuerkarte im Regelfall keine Steuerbelastung ergeben. Solange das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung (abzüglich insbesondere Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschale) unter dem Grundfreibetrag (1999: 13.067 DM) bleibt, führt auch die Einkommensteuerveranlagung zu keiner Steuerbelastung.



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