1 |
§
8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: bis 630 DM /Monat, weniger als
15Std./Woche. |
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2 |
Bei
Wahrnehmung der Option Versicherungspflicht in der RV
mit anteiliger Beitragszahlung durch Beschäftigten
(grds. 7,5%, bis 300 DM Mindestbeitrag von 58,50 DM, auf
den derArbeitgeberanteil angerechnet wird). |
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3 |
Steuerfreiheit
des Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung
besteht nur dann, wenn die Summe der anderen Einkünfte
des Beschäftigten nicht positiv ist, d.h. insbesondere
aus Arbeitslohn (aus weiteren Beschäftigungsverhältnissen),
Mieteinkünften, Kapitaleinkünften (Zinseinnahmen
führen erst oberhalb von 6.100 DM zu Zinseinkünften),
Alterseinkünften (Renten, Pensionen) siehe
hierzu die jeweilige Fallkonstellation. Einkünfte
des Ehegatten werden nicht berücksichtigt (keine
Zusammenrechnung). Soweit eine geschiedene Frau von ihrem
früheren Mann Unterhalt bekommt, den der Mann im
Rahmen des sog. Realsplittings seinerseits abziehen kann,
stellen diese Unterhaltszahlungen bei der Frau steuerpflichtige
Einkünfte dar. |
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4 |
§
8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage/Jahr
ohne Begrenzung beim Arbeitsentgelt, soweit Beschäftigung
nicht berufsmäßig. Bei den kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen
ergibt sich aufgrund der Neuregelung grundsätzlich
keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage. |
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5 |
Ist
eine geringfügige Beschäftigung steuerpflichtig,
so bleibt sie wie bisher pauschalierungsfähig, soweit
die Voraussetzungen von § 40a EStG vorliegen. |
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6 |
Im
Gegensatz zur Sozialversicherung wird bei der Lohnsteuerpauschalierung
jedes Beschäftigungsverhältnis für sich
betrachtet (keine Zusammenrechnung); die Lohngrenzen der
Beschäftigung gelten jeweils für die Beschäftigung
bei einem Arbeitgeber. Durch die Pauschalsteuer ist die
Besteuerung dieses Arbeitslohnes im vollem Umfang abgeschlossen;ssese
er bleibt bei der individuellen Einkommensteuerveranlagung
außer Betracht. |
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7 |
Keine
Aufstockungsmöglichkeit in der RV, da die Beschäftigung
bereits nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei. |
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8 |
Sofern
außer dem Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung
nur Sozialrente bezogen wird, dürfte es bei Wahl
des Lohnsteuerabzugsverfahrens mit Lohnsteuerkarte letztlich
aber wegen der günstigen Rentenbesteuerung (Ertragsanteil)
in vielen Fällen zu keiner Steuerbelastung kommen,
da die Einkünfte (also Einnahmen nach Abzug insbesondere
des ArbeitnehmerPauschbetrages und der Vorsorgepauschale)
unter dem Grundfreibetrag (1999: 13.067 DM) bleiben. |
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Auch
bei einer verheirateten Hausfrau bleibt das Entgelt einer
geringfügigen Beschäftigung steuerfrei, wenn
der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt die pauschalen
Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten
hat und die Summe der anderen Einkünfte nicht positiv
ist. Einkünfte des Ehegatten werden nicht berücksichtigt
(keine Zusammenrechnung). |
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Arbeitslosengeld
ist nicht steuerpflichtig (nur Progressionsvorbehalt)
und führt daher auch nicht zur Steuerpflicht des
Entgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung.
Falls die Arbeitslosigkeit nicht das ganze Jahr bestand
und während eines Teils des Jahres noch steuerpflichtiger
Arbeitslohn bezogen wurde, tritt hingegen in der Regel
Steuerpflicht ein, weil andere eigene Einkünfte im
Kalenderjahr vorliegen. |
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11 |
Auch
wenn wegen anderweitiger geringfügiger Einkünfte
Steuerpflicht eintritt, dürfte sich trotzdem bei
Wahl des Lohnsteuerabzugsverfahrens mit Lohnsteuerkarte
im Regelfall keine Steuerbelastung ergeben. Solange das
Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung
(abzüglich insbesondere Arbeitnehmer-Pauschbetrag,
Vorsorge-Pauschale) unter dem Grundfreibetrag (1999: 13.067
DM) bleibt, führt auch die Einkommensteuerveranlagung
zu keiner Steuerbelastung. |